BayObLG - Beschluß vom 30.05.1995
2Z BR 41/95
Normen:
FGG § 25 ; WEG § 23 Abs. 4 S. 2, § 44 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)260c
DWE 1995, 118
NJW 1995, 3129
NJW-RR 1995, 1166
WuM 1995, 451
Vorinstanzen:
LG Kempten, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 587/95
AG Kempten/Allgäu (UR II 37/93),

Absehen von einer mündlichen Verhandlung bei Rückverweisung der Sache vom Landgericht an das Amtsgericht

BayObLG, Beschluß vom 30.05.1995 - Aktenzeichen 2Z BR 41/95

DRsp Nr. 1995/5970

Absehen von einer mündlichen Verhandlung bei Rückverweisung der Sache vom Landgericht an das Amtsgericht

»1. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren darf nicht abgesehen werden, wenn das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverweisen will. 2. Ein wirksamer Antrag auf Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen liegt vor, wenn zunächst sämtliche Beschlüsse einer Eigentümerversammlung angefochten werden, weil der Verwalter das Protokoll über die Eigentümerversammlung nicht innerhalb der Anfechtungsfrist verschickt hat und der Antrag auf Ungültigerklärung nach Ablauf der Anfechtungsfrist auf bestimmte Tagesordnungspunkte beschränkt wird.«

Normenkette:

FGG § 25 ; WEG § 23 Abs. 4 S. 2, § 44 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Der Antragsteller hat am 19.5.1993 beantragt, "die von der Antragsgegnerin in der Wohnungseigentümerversammlung vom 24.4.1993 gefaßten Beschlüsse" für ungültig zu erklären. Er hat dazu ausgeführt: