OLG Hamburg - Beschluß vom 18.09.1991
2 Wx 22/90
Normen:
WEG § 14 Nr. 1, Nr. 3 § 15 ;
Fundstellen:
OLGZ 1992, 179
WE 1992, 115
WuM 1992, 34
ZMR 1992, 116

Abstellen von Kraftfahrzeugen in Wohnungseigentumsanlage

OLG Hamburg, Beschluß vom 18.09.1991 - Aktenzeichen 2 Wx 22/90

DRsp Nr. 1995/1566

Abstellen von Kraftfahrzeugen in Wohnungseigentumsanlage

»1. Zur Frage, wann in einer Teilungserklärung eine Gebrauchsregelung für das Abstellen von Kraftfahrzeugen getroffen ist.2. Ein Beschluß, wonach die ausgewiesenen Stellplätze und die anderen im Gemeinschaftseigentum stehenden Flächen nur zur Nutzung durch Pkw, Motorräder und Motorroller bestimmt sind und dort Lkw - auch Klein-Lkw und Wohnwagen - nicht geparkt werden dürfen, verletzt das Gebot zu gegenseitiger Rücksichtnahme unter den Wohnungseigentümern jedenfalls dann nicht, wenn zur Wohnanlage nur Wohnungseigentumsrechte, nicht Teileigentumsrechte gehören und wenn in der Teilungserklärung die Ausübung eines Gewerbes untersagt ist.«3. Auslegung einer Teilungserklärung bezüglich der Frage, ob eine Gebrauchsregelung für das Abstellen von Kraftfahrzeugen getroffen wurde, die durch einen Beschluß der Wohnungseigentümer geändert wird. 4. Das Verbot des Parkens und Abstellens von Lastkraftwagen und Wohnwagen auf Flächen im Gemeinschaftseigentum durch Beschluß der Wohnungseigentümer verletzt nicht das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme (§ 14 Nr. 1, Nr. 3 ), wenn die Wohnanlage nur aus Häusern im Wohnungseigentum und nicht auch aus Teileigentumseinheiten besteht und im Gemeinschaftsvertrag der Teilungserklärung die Ausübung eines Gewebes ausdrücklich untersagt ist.