BayObLG - Beschluss vom 11.07.2002
2Z BR 60/02
Normen:
WEG § 25 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2002 Nr. 36
BayObLGZ 2002, 221
FGPrax 2002, 212
NZM 2002, 1008
NZM 2002, 876
NZM 2002, 876
OLGReport-BayObLG 2003, 100
ZMR 2002, 851
Vorinstanzen:
LG Bayreuth, - Vorinstanzaktenzeichen 15 T 150/01
AG Bayreuth 2 UR II 25/01,

Abstimmung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses in Eigentümerversammlung

BayObLG, Beschluss vom 11.07.2002 - Aktenzeichen 2Z BR 60/02

DRsp Nr. 2002/13289

Abstimmung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses in Eigentümerversammlung

»Fehlt eine Regelung durch Vereinbarung oder Eigentümerbeschluss, bestimmt der Versammlungsleiter, in welcher Weise in der Eigentümerversammlung abgestimmt wird. Sofern eine zweifelsfreie Feststellung des Abstimmungsergebnisses sichergestellt ist, kann der Versammlungsleiter die Ja-Stimmen und die Enthaltungen oder die Nein-Stimmen und die Enthaltungen abfragen und als Unterschiedsbetrag zu der Zahl der in der Versammlung vertretenen Stimmen die Nein-Stimmen oder die Ja-Stimmen feststellen (Vorlage an den BGH wegen Abweichung von OLG Düsseldorf WuM 2000, 375 = NJW-RR 2001, 11).«

Normenkette:

WEG § 25 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die beiden Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Auf das Wohnungseigentum der Antragsteller zu 1, der Rechtsnachfolgerin des Bauträgers, der vor nahezu dreißig Jahren die Wohnanlage errichtet hat, entfallen 55,71/1000 Miteigentumsanteile und auf das des Antragstellers zu 2, des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH der Antragstellerin zu 1, 118,01/1000 Miteigentumsanteile. Nach § 12 Abs. 2 der Gemeinschaftsordnung bemisst sich das Stimmrecht nach der Größe der Miteigentumsanteile.