I.
Die beiden Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Auf das Wohnungseigentum der Antragsteller zu 1, der Rechtsnachfolgerin des Bauträgers, der vor nahezu dreißig Jahren die Wohnanlage errichtet hat, entfallen 55,71/1000 Miteigentumsanteile und auf das des Antragstellers zu 2, des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH der Antragstellerin zu 1, 118,01/1000 Miteigentumsanteile. Nach § 12 Abs. 2 der Gemeinschaftsordnung bemisst sich das Stimmrecht nach der Größe der Miteigentumsanteile.
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