OLG Köln - Beschluss vom 14.07.2003
16 Wx 124/03
Normen:
WEG § 16 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2003, 283
ZMR 2004, 298
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 02.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 72/02
AG Köln - 204 II 70/01 WEG,

Abwälzung der Eigenbeteiligung bei der Gebäudeversicherung für Wasserschäden auf den Eigentümer, in dessen Sondereigentum sich Wasserrohrbruch ereignete

OLG Köln, Beschluss vom 14.07.2003 - Aktenzeichen 16 Wx 124/03

DRsp Nr. 2003/15931

Abwälzung der Eigenbeteiligung bei der Gebäudeversicherung für Wasserschäden auf den Eigentümer, in dessen Sondereigentum sich Wasserrohrbruch ereignete

Der Gemeinschaft fehlt nicht die Beschlusskompetenz, durch Mehrheitsbeschluss jeweils demjenigen Eigentümer die Eigenbeteiligung bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversicherung für Wasserschäden allein aufzuerlegen, in dessen Sondereigentum sich die schadhaften Wasserrohre befinden.

Normenkette:

WEG § 16 ;

Gründe:

Die zulässige sofortige weitere Beschwerde (§§ 43 Abs. 1 Nr. 4, 45 WEG, 22, 27, 29 FGG) ist begründet.

Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts, das auf zulässige Erstbeschwerde entschieden hat (§§ 43 Abs. 1 Nr. 1, 45 Abs. 1 WEG, 20, 22 WEG), beruht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27 FGG, 545, 546 ZPO).