I.
Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Der Antragstellerin gehört die Wohnung Nr. 30 in einem der zehn Wohngebäude.
Mit Schreiben vom 21.1.2001 setzte die Antragstellerin die Verwalterin der Anlage davon in Kenntnis, dass das Fenster- und Türelement in ihrem Wohnzimmer nicht schließe und das gesamte Holz verrottet sei. Eine Teilreparatur sei nicht möglich. Die Verwalterin verweigerte für die Gemeinschaft die verlangte Kostenübernahme. Im März 2001 ließ die Antragstellerin das Fenster-/Türelement auswechseln. Hierfür wurden ihr 3.775,37 DM (= 1.930,32 EUR) in Rechnung gestellt.
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