BayObLG - Beschluss vom 04.09.2003
2Z BR 145/03
Normen:
WEG § 5 Abs. 2 § 10 Abs. 1 Satz 2 § 16 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 24
WuM 2004, 740
ZfIR 2004, 23
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 330/03
AG München - 481 UR II 1090/02 WEG,

Abweichende Regelung der Instandhaltungspflicht bei Gemeinschaftseigentum - Umfang der Instandsetzung

BayObLG, Beschluss vom 04.09.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 145/03

DRsp Nr. 2003/13264

Abweichende Regelung der Instandhaltungspflicht bei Gemeinschaftseigentum - Umfang der Instandsetzung

»1. Die Wohnungseigentümer können in Abweichung von der gesetzlichen Regelung durch Vereinbarung die Kosten der Instandsetzung und Instandhaltung einzelner Teile des gemeinschaftlichen Eigentums (hier: Fenster-/Türelement) dem jeweiligen Wohnungseigentümer auferlegen. 2. Eine Instandsetzung umfasst auch die Erneuerung im Sinne einer Ersatzbeschaffung einzelner Teile des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums.«

Normenkette:

WEG § 5 Abs. 2 § 10 Abs. 1 Satz 2 § 16 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Der Antragstellerin gehört die Wohnung Nr. 30 in einem der zehn Wohngebäude.

Mit Schreiben vom 21.1.2001 setzte die Antragstellerin die Verwalterin der Anlage davon in Kenntnis, dass das Fenster- und Türelement in ihrem Wohnzimmer nicht schließe und das gesamte Holz verrottet sei. Eine Teilreparatur sei nicht möglich. Die Verwalterin verweigerte für die Gemeinschaft die verlangte Kostenübernahme. Im März 2001 ließ die Antragstellerin das Fenster-/Türelement auswechseln. Hierfür wurden ihr 3.775,37 DM (= 1.930,32 EUR) in Rechnung gestellt.