I. Die Antragsteller und die Antragsgegner waren bei Beginn des Verfahrens Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Inzwischen haben die Antragsgegner zu 3 und 5 ihr Wohnungseigentum veräußert. Die Wohnanlage bestand ursprünglich aus sechs Einheiten. Nachträglich teilte der Eigentümer der Einheit Nr. 5 diese in das Wohnungseigentum Nr. 5 a und das Teileigentum Nr. 5 b auf. Die Antragsteller erwarben das Wohnungseigentum Nr. 5 a. Das Sondereigentum an den Wohnungseigentumsrechten Nr. 1 und 3 ist jeweils mit einem Miteigentumsanteil von 9,65/1000 verbunden und das Sondereigentum an den Wohnungseigentumsrechten Nr. 2 und 4 mit einem Miteigentumsanteil von jeweils 19,28/1000. Der ursprüngliche Miteigentumsanteil von 241,08/1000 der Einheit Nr. 5 wurde zu 84,9/1000 auf das Wohnungseigentum Nr. 5 a der Antragsteller und zu 156,18/1000 auf das Teileigentum Nr. 5 b verteilt. Zu dem Teileigentum Nr. 6 gehört ein Miteigentumsanteil von 701,6/1000.
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