BayObLG vom 18.11.1991
BReg 2 Z 124/91
Normen:
BGB § 242 ; WEG § 16 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1991, 396
MDR 1992, 673
NJW-RR 1992, 342
WuM 1992, 83

Abweichung vom gesetzlichen Kostenverteilungsschlüssel

BayObLG, vom 18.11.1991 - Aktenzeichen BReg 2 Z 124/91

DRsp Nr. 1993/1498

Abweichung vom gesetzlichen Kostenverteilungsschlüssel

»Führt der gesetzliche Kostenverteilungsschlüssel wegen einer nicht sachgerechten Festlegung der Miteigentumsanteile zu grob unbilligen, gegen Treu und Glauben verstoßenden Ergebnissen, so kann jeder Wohnungseigentümer eine Änderung des Kostenverteilungsschlüssels durch gerichtliche Entscheidung verlangen.«

Normenkette:

BGB § 242 ; WEG § 16 Abs. 2 ;

I. Die Antragsteller und die Antragsgegner waren bei Beginn des Verfahrens Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Inzwischen haben die Antragsgegner zu 3 und 5 ihr Wohnungseigentum veräußert. Die Wohnanlage bestand ursprünglich aus sechs Einheiten. Nachträglich teilte der Eigentümer der Einheit Nr. 5 diese in das Wohnungseigentum Nr. 5 a und das Teileigentum Nr. 5 b auf. Die Antragsteller erwarben das Wohnungseigentum Nr. 5 a. Das Sondereigentum an den Wohnungseigentumsrechten Nr. 1 und 3 ist jeweils mit einem Miteigentumsanteil von 9,65/1000 verbunden und das Sondereigentum an den Wohnungseigentumsrechten Nr. 2 und 4 mit einem Miteigentumsanteil von jeweils 19,28/1000. Der ursprüngliche Miteigentumsanteil von 241,08/1000 der Einheit Nr. 5 wurde zu 84,9/1000 auf das Wohnungseigentum Nr. 5 a der Antragsteller und zu 156,18/1000 auf das Teileigentum Nr. 5 b verteilt. Zu dem Teileigentum Nr. 6 gehört ein Miteigentumsanteil von 701,6/1000.