LG München I, vom 28.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 5828/03
AG München, vom 04.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen II 17/02
Änderung der als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung
BayObLG, Beschluss vom 03.07.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 107/03
DRsp Nr. 2003/10882
Änderung der als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung
»Soll eine Änderung der als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung eingetragen werden (hier: die Änderung der Kostenverteilung), kann in entsprechender Anwendung des Unschädlichkeitsgesetzes festgestellt werden, dass dies für die dinglich Berechtigten an den rechtlich nachteilig betroffenen Wohnungseigentumsrechten unschädlich ist.«