OLG Köln - Beschluß vom 06.03.1998
16 Wx 309/97
Normen:
WEG § 15 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZM 1998, 967
OLGReport-Köln 1998, 194
WuM 1998, 628

Änderung der Nutzungsregelung für Kfz-Stellplätze

OLG Köln, Beschluß vom 06.03.1998 - Aktenzeichen 16 Wx 309/97

DRsp Nr. 1998/15950

Änderung der Nutzungsregelung für Kfz-Stellplätze

»1. Ein stillschweigend durch langjährige faktische Nutzung mit Billigung aller Wohnungseigentümer eingeräumtes schuldrechtliches Sondernutzungsrecht kann nur bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse aus wichtigem Grunde unter Berücksichtung des schutzwürdigen Vertrauens des Sondernutzungsberechtigten aufgehoben werden.2. Auch ein nicht angefochtener Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümer kann kein dingliches, im Grundbuch eintragbares Sondernutzungsrecht am Gemeinschaftseigentum begründen. Eine dingliche Rechtsänderung erfordert immer eine Vereinbarung i.S. des § 10 WEG

Normenkette:

WEG § 15 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Antragsteller sowie die Antragsgegner zu 2) bis 24) sind die Mitglieder der eingangs genannten Eigentumswohnanlage, die in 24 Wohneinheiten aufgeteilt ist. Die Antragsteller erwarben ihre Eigentumswohnung im Jahre 1978. Die Anlage verfügt über 20 offene Kfz.Abstellplätze auf der Außenanlage sowie 11 Garagen, wobei 6 Garagen im Gemeinschaftseigentum und 5 Garagen im Sondereigentum bestimmter Eigentümer stehen.