OLG Köln - Beschluß vom 08.12.1997
16 Wx 311/97
Normen:
WEG §§ 10, 21 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)322b
DWE 1998, 190
OLGReport-Köln 1998, 337
WuM 1998, 174

Änderung der Teilungserklärung durch Mehrheitsbeschluß

OLG Köln, Beschluß vom 08.12.1997 - Aktenzeichen 16 Wx 311/97

DRsp Nr. 1998/4466

Änderung der Teilungserklärung durch Mehrheitsbeschluß

»Besteht eine Wohnungseigentümergemeinschaft aus mehreren Häusern und enthält die Teilungserklärung hinsichtlich der Instandhaltungskosten keine vom Gesetz abweichende Regelung, so beinhaltet ein Mehrheitsbeschluß, künftig die Instandhaltungskosten nach den einzelnen Häusern getrennt abzurechnen und sie nur den Sondereigentümern in diesen Häusern in Rechnung zu stellen, ein im Beschlußwege unzulässige Abänderung der Teilungserklärung. Gegen die Miteigentümer, die ihre Zustimmung verweigert haben, besteht in Fällen dieser Art regelmäßig kein Anspruch auf Zustimmung zur Abänderung der Gemeinschaftsordnung.«

Normenkette:

WEG §§ 10, 21 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft, die durch Teilungserklärung 1983 gegründet wurde. Die Anlage besteht aus zwei Häusern. Das eine wurde im Jahre 1962 und das andere im Jahre 1971 erbaut. Für das ältere Gebäude sind in den letzten Jahren erheblich höhere Sanierungskosten (insbesondere Dachsanierung) angefallen, als für das jüngere. Eine umfangreiche Balkonsanierung, die nur das ältere Gebäude betrifft, steht bevor.

In der Teilungserklärung vom 20. Dezember 1983 heißt es zu Kosten und Lasten: