BayObLG - Beschluss vom 23.07.1992
2Z BR 39/92
Normen:
WEG § 21 Abs. 3, Abs. 5 Nr. 2 § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
WM 1992, 562
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 20 182/91
AG München UR II 372/91,

Anbau eines Personenaufzugs an das Treppenhaus eines 1910 errichteten Wohnhauses

BayObLG, Beschluss vom 23.07.1992 - Aktenzeichen 2Z BR 39/92

DRsp Nr. 1993/3672

Anbau eines Personenaufzugs an das Treppenhaus eines 1910 errichteten Wohnhauses

»1. Der Anbau eines Personenaufzugs an das Treppenhaus eines 1910 errichteten Wohnhauses ist eine bauliche Maßnahme, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgeht.2. Erklärt eine Gemeinschaftsordnung "alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um die bestehenden baulichen Anlagen und Einrichtungen des gemeinschaftlichen Eigentums auf den modernsten Stand der Technik zu erhalten und zu bringen", zu Angelegenheiten der ordnungsmäßigen Verwaltung, so fällt der Anbau eines Personenaufzugs an das Treppenhaus nicht unter diese Regelung.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 3, Abs. 5 Nr. 2 § 22 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die durch Aufteilung eines im Jahr 1910 erbauten vierstöckigen Hauses entstanden ist.

Der Antragsgegner zu 1, dem sechs der insgesamt 14 Sondereigentumseinheiten gehören, möchte einen Personenaufzug außen am Treppenhaus errichten. Die erforderliche Baugenehmigung hat er am 23.11.1989 erhalten.