BayObLG - Beschluss vom 23.01.1992
AR 2 Z 110/91
Normen:
GVG § 17a ; WEG §§ 3 10 43 Abs. 1 § 46 Abs. 1 ; ZPO § 329 Abs. 3 §§ 516 577 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1992, 597

Anfechtbarkeit des Abgabebeschlusses des Prozessgerichts an das Wohnungseigentumsgericht

BayObLG, Beschluss vom 23.01.1992 - Aktenzeichen AR 2 Z 110/91

DRsp Nr. 1993/1493

Anfechtbarkeit des Abgabebeschlusses des Prozessgerichts an das Wohnungseigentumsgericht

»1. Der Abgabebeschluß des Prozeßgerichts an das Wohnungseigentumsgericht nach § 46 Abs. 1 WEG ist in entsprechender Anwendung von § 17 a Abs. 4 GVG mit der sofortigen Beschwerde nach § 577 ZPO anfechtbar.2. Bei einem nicht verkündeten Beschluß, der nach § 329 Abs. 3 ZPO zugestellt werden müßte, aber den Parteien nur formlos mitgeteilt wurde, beginnt in entsprechender Anwendung von § 516 ZPO die Frist zur sofortigen Beschwerde nach § 577 ZPO fünf Monate nach formloser Bekanntgabe.3. Bei Begründung von Wohnungseigentum durch eine Teilungsvereinbarung nach § 3 WEG kann eine werdende Eigentümergemeinschaft grundsätzlich nicht entstehen.«

Normenkette:

GVG § 17a ; WEG §§ 3 10 43 Abs. 1 § 46 Abs. 1 ; ZPO § 329 Abs. 3 §§ 516 577 ;

Gründe:

I. Kläger und Beklagte sind die Mitglieder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die zwei Grundstücke erworben und als Bauherrengemeinschaft dort ein Appartement-Hotel, bestehend aus 51 Appartements und 4 gewerblichen Einheiten, errichtet haben. An den Appartements soll Wohnungseigentum, an den gewerblichen Einheiten Teileigentum begründet werden. Ein Teilungsvertrag liegt bisher nur als Entwurf vor. Die Parteien haben jeweils Miteigentumsanteile am Grundstück erworben und sind als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen.