BayObLG - Beschluss vom 27.08.2003
2Z BR 175/03
Normen:
FGG § 30 Abs. 1 Satz 3 ; ZPO § 526 Abs. 3 ; WEG § 48 Abs. 3 Satz 1 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 38
Vorinstanzen:
LG Memmingen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 183/03
AG Günzburg - WEG UR II 35/02,

Anfechtbarkeit eines Einzelrichterbeschlusses in WEG-Sachen - Geschäftswert der Beschwerde

BayObLG, Beschluss vom 27.08.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 175/03

DRsp Nr. 2003/13276

Anfechtbarkeit eines Einzelrichterbeschlusses in WEG -Sachen - Geschäftswert der Beschwerde

»1. Ein Beschluss des Landgerichts, durch den einem Mitglied der Beschwerdekammer die Entscheidung als Einzelrichter übertragen wird, ist nicht anfechtbar.2. Der Geschäftswert einer Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts, durch den die Sache dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen wird, entspricht dem Wert der Hauptsache.«

Normenkette:

FGG § 30 Abs. 1 Satz 3 ; ZPO § 526 Abs. 3 ; WEG § 48 Abs. 3 Satz 1 ;

Gründe:

Das Rechtsmittel richtet sich gegen eine Entscheidung des Landgerichts, durch die die Sache einem Mitglied der Kammer als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen wurde. Ein Rechtsmittel gegen einen solchen Beschluss ist nicht statthaft (§ 30 Abs. 1 Satz 3 FGG, § 526 Abs. 3 ZPO).

Es entspricht der Billigkeit, die Antragsgegnerin in vollem Umfang mit den Kosten zu belasten, da sie bereits vom Landgericht auf die offensichtliche Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen wurde (§ 47 WEG).

Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG. Der Geschäftswert entspricht ebenso wie bei einer Richterablehnung (vgl. BGH NJW 1968, 796) dem Wert der Hauptsache, da hier die Frage des zur Entscheidung berufenen Richters betroffen ist.

Vorinstanz: LG Memmingen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 183/03
Vorinstanz: AG Günzburg - WEG UR II 35/02,
Fundstellen