I.
Die Vollstreckungsgläubiger und die Vollstreckungsschuldnerin sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage. Die Vollstreckungsschuldnerin überließ ihr Teileigentum einem Nießbraucher; dieser vermietete es zum Betrieb eines Restaurants. Durch Beschluß des Amtsgerichts vom 24.8.1998 wurde der Vollstreckungsschuldnerin untersagt, in ihrem Teileigentum ein Speiselokal bzw. Restaurant zu betreiben oder die Betreibung durch Nießbraucher, Pächter, Mieter oder sonstige Dritte zu gestatten oder zu dulden. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
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