BayObLG - Beschluß vom 20.07.2000
2Z BR 56/00
Normen:
WEG § 45 Abs. 3 ; ZPO § 568 Abs. 2, § 890 ;
Fundstellen:
WuM 2000, 510
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 8668/00
AG München 481 UR II 1113/97 ,

Anfechtung der Entscheidungen des Beschwerdegerichts

BayObLG, Beschluß vom 20.07.2000 - Aktenzeichen 2Z BR 56/00

DRsp Nr. 2000/6566

Anfechtung der Entscheidungen des Beschwerdegerichts

»1. Ein neuer selbständiger Beschwerdegrund ist nicht gegeben, wenn das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts lediglich zugunsten des Beschwerdeführers teilweise abändert.2. Ein Verfahrensverstoß des Beschwerdegerichts kann nicht aus der behaupteten unrichtigen Anwendung materiellen Rechts hergeleitet werden.«

Normenkette:

WEG § 45 Abs. 3 ; ZPO § 568 Abs. 2, § 890 ;

Gründe

I.

Die Vollstreckungsgläubiger und die Vollstreckungsschuldnerin sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage. Die Vollstreckungsschuldnerin überließ ihr Teileigentum einem Nießbraucher; dieser vermietete es zum Betrieb eines Restaurants. Durch Beschluß des Amtsgerichts vom 24.8.1998 wurde der Vollstreckungsschuldnerin untersagt, in ihrem Teileigentum ein Speiselokal bzw. Restaurant zu betreiben oder die Betreibung durch Nießbraucher, Pächter, Mieter oder sonstige Dritte zu gestatten oder zu dulden. Die Entscheidung ist rechtskräftig.