OLG Hamburg - Beschluss vom 11.08.2003
2 Wx 76/03
Normen:
WEG § 43 ; WEG § 45 Abs. 1 ; FGG § 12 ; FGG § 27 ; FGG § 29 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2004, 165
ZMR 2003, 870
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 04.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 318 T 15/03

Anfechtung des Beschlusses einer Wohnungseigentümerversammlung wegen Streit über Verteilungsschlüssel für Betriebskosten

OLG Hamburg, Beschluss vom 11.08.2003 - Aktenzeichen 2 Wx 76/03

DRsp Nr. 2003/14412

Anfechtung des Beschlusses einer Wohnungseigentümerversammlung wegen Streit über Verteilungsschlüssel für Betriebskosten

»Zur Wirksamkeit des Beschlusses einer Wohnungseigentümerversammlung, wonach die Abrechnung der Betriebskosten nicht entsprechend der Teilungserklärung nach Miteigentumsanteilen, sondern nach dem Verhältnis der genutzten Quadratmeter erfolgen soll.«

Normenkette:

WEG § 43 ; WEG § 45 Abs. 1 ; FGG § 12 ; FGG § 27 ; FGG § 29 ;

Entscheidungsgründe:

Die gem. §§ 43, 45 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts leidet nicht an einem Rechtsfehler, auf den allein hin das Rechtsbeschwerdegericht zur Prüfung befugt ist.

I. Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft Str. und streiten um den Verteilungsschlüssel für die Betriebskosten (außer Heizkosten).

Die Teilungserklärung sieht eine Abrechnung nach Miteigentumsanteilen vor. Tatsächlich wurde in den Jahren 1986 bis 1998 nach dem Verhältnis der genutzten Quadratmeter abgerechnet.