Die gem. §§ 43, 45 Abs. 1 WEG,
I. Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft Str. und streiten um den Verteilungsschlüssel für die Betriebskosten (außer Heizkosten).
Die Teilungserklärung sieht eine Abrechnung nach Miteigentumsanteilen vor. Tatsächlich wurde in den Jahren 1986 bis 1998 nach dem Verhältnis der genutzten Quadratmeter abgerechnet.
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