OLG Hamburg - Beschluss vom 22.07.2003
2 Wx 67/01
Normen:
WEG § 43 Abs. 1 Satz 1 ; WEG § 45 Abs. 1 ; FGG § 12 ; FGG § 27 ; FGG § 29 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2004, 218
ZMR 2003, 863
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 16.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 318 T 196/00

Anfechtung des Mehrheitsbeschlusses einer Wohnungseigentümerversammlung

OLG Hamburg, Beschluss vom 22.07.2003 - Aktenzeichen 2 Wx 67/01

DRsp Nr. 2003/14417

Anfechtung des Mehrheitsbeschlusses einer Wohnungseigentümerversammlung

»1. Der Beschluss einer Wohnungseigentümerversammlung über die Durchführung der durch eine Baugenehmigung für den Dachgeschossausbau angeordneten Brandschutzmaßnahmen ist nicht deshalb ungültig, weil er nur mehrheitlich gefasst worden ist. Die Brandschutzmaßnahmen dienen der ordnungsgemäßen Instandhaltung der Wohnungseigentumsanlage, ihnen kann sich die Wohnungseigentümergemeinschaft als auf behördlicher Anordnung beruhend nicht entziehen. 2. Einer Wohnungseigentümergemeinschaft steht ein Ermessens- und Beurteilungsspielraum bei der Auswahl zwischen mehreren möglichen Lösungen zu. 3. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft darf mehrheitlich beschließen, dass zunächst die Kosten für die im Zuge eines Dachausbaus erforderlichen Brandschutzmaßnahmen aus der Rücklage zu decken sind, bis verbindlich geklärt ist, ob die Wohnungseigentümergemeinschaft oder nur die zum Ausbau der Dachgeschosswohnungen berechtigten Wohnungseigentümer zu den Kosten heranzuziehen sind.«

Normenkette:

WEG § 43 Abs. 1 Satz 1 ; WEG § 45 Abs. 1 ; FGG § 12 ; FGG § 27 ; FGG § 29 ;

Entscheidungsgründe: