BayObLG - Beschluss vom 05.03.1992
BReg 2 Z 165/91
Normen:
FGG § 32 ; WEG § 26 Abs. 1 § 26 Abs. 3 § 43 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1992, 787
WuM 1992, 283

Anfechtung einer gerichtlichen Bestellung eines Notverwalters bei anschließender ordentlicher Bestellung

BayObLG, Beschluss vom 05.03.1992 - Aktenzeichen BReg 2 Z 165/91

DRsp Nr. 1993/1482

Anfechtung einer gerichtlichen Bestellung eines Notverwalters bei anschließender ordentlicher Bestellung

»1. Wird der gerichtlich bestellte Notverwalter anschließend in einer Eigentümerversammlung zum ordentlichen Verwalter bestellt, so entfällt damit in aller Regel das Rechtsschutzbedürfnis für ein Rechtsmittel gegen den Bestellungsbeschluß des Amtsgerichts selbst dann, wenn der Eigentümerbeschluß nicht bestandskräftig ist.2. Wird ein Gerichtsbeschluß, der einen Notverwalter bestellt und im Wege der einstweiligen Anordnung die Bestellung für sofort wirksam erklärt, im Rechtsmittelverfahren aufgehoben, hat das auf die vorhergetätigten Rechtshandlungen des Notverwalters wegen § 32 FGG keine Auswirkungen.«

Normenkette:

FGG § 32 ; WEG § 26 Abs. 1 § 26 Abs. 3 § 43 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller, die Antragsgegner und die weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 sind die Wohnungseigentümer einer aus acht Wohnungen bestehenden Wohnanlage im Alpenvorland, die seit längerer Zeit vom Antragsgegner zu 1 verwaltet worden war. Zuletzt war er durch Eigentümerbeschluß vom 12.1.1988 für weitere 5 Jahre zum Verwalter bestellt worden.