BayObLG - Beschluß vom 02.05.1996
2Z BR 38/96
Normen:
WEG § 44 ; ZPO § 567 ;
Fundstellen:
WuM 1996, 504
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 228/96
AG Altötting, - Vorinstanzaktenzeichen II 19/95

Anfechtung eines amtsgerichtlichen Beschlusses wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit

BayObLG, Beschluß vom 02.05.1996 - Aktenzeichen 2Z BR 38/96

DRsp Nr. 1996/28624

Anfechtung eines amtsgerichtlichen Beschlusses wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit"

»Der Beschluß eines Amtsgerichts, in dem die Antragsfrist des § 23 Abs. 4 S. 2 WEG rechtsfehlerhaft berechnet worden ist, kann, wenn der Beschwerdewert 1 500 DM nicht übersteigt, nicht wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" angegriffen werden.«

Normenkette:

WEG § 44 ; ZPO § 567 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Den Antragstellern gehört ein Abstellplatz in der Tiefgarage.

Die Wohnungs- und Teileigentümer billigten am 22.6.1995 die Einzelabrechnungen für das Jahr 1994 und beschlossen, daß sich alle Wohnungs- und Teileigentümer an den Müllkosten beteiligten müßten. Die die Antragsteller betreffende Einzelabrechnung wies insoweit einen Betrag von 18,30 DM aus.