I. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Den Antragstellern gehört ein Abstellplatz in der Tiefgarage.
Die Wohnungs- und Teileigentümer billigten am 22.6.1995 die Einzelabrechnungen für das Jahr 1994 und beschlossen, daß sich alle Wohnungs- und Teileigentümer an den Müllkosten beteiligten müßten. Die die Antragsteller betreffende Einzelabrechnung wies insoweit einen Betrag von 18,30 DM aus.
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