OLG Celle - Beschluss vom 15.02.2000
4 W 352/99
Normen:
WEG § 23 Abs. 4 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2000, 237
Vorinstanzen:
LG Verden, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 245/99
AG Verden, - Vorinstanzaktenzeichen 8 II 2/99

Anfechtung eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft in Prozessstandschaft

OLG Celle, Beschluss vom 15.02.2000 - Aktenzeichen 4 W 352/99

DRsp Nr. 2004/8096

Anfechtung eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft in Prozessstandschaft

Wird ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft von einem Dritten im Wege der Verfahrensstandschaft angefochten, so ist diese innerhalb der Anfechtungsfrist des § 23 Abs. 4 WEG offenzulegen.

Normenkette:

WEG § 23 Abs. 4 ;

Gründe:

Die weitere sofortige Beschwerde des Antragstellers ist gemäß §§ 43, 45 WEG, § 27 FGG zulässig, sie hat jedoch keinen Erfolg.

Die angefochtene Entscheidung lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Antragstellers erkennen. Das Landgericht hat zu Recht den auf Feststellung der Unwirksamkeit des angefochtenen Beschlusses gerichteten Antrag des Antragstellers mangels Antragsberechtigung zurückgewiesen.

Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist die Entscheidung des Landgerichts, der unter dem 28. Januar 1999 gefasste Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung sei nicht wirksam innerhalb der Ausschlussfrist von 1 Monat (§ 23 Abs. 4 WEG) angefochten worden, weil der Antragsteller nicht anfechtungsberechtigt gewesen sei. Der Antragsteller sei weder Miteigentümer der Eigentümergemeinschaft noch deren Verwalter gewesen, sodass sich der Antragsteller nicht auf ein eigenes Recht zur Anfechtung berufen kann.