Die weitere sofortige Beschwerde des Antragstellers ist gemäß §§ 43, 45 WEG, §
Die angefochtene Entscheidung lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Antragstellers erkennen. Das Landgericht hat zu Recht den auf Feststellung der Unwirksamkeit des angefochtenen Beschlusses gerichteten Antrag des Antragstellers mangels Antragsberechtigung zurückgewiesen.
Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist die Entscheidung des Landgerichts, der unter dem 28. Januar 1999 gefasste Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung sei nicht wirksam innerhalb der Ausschlussfrist von 1 Monat (§ 23 Abs. 4 WEG) angefochten worden, weil der Antragsteller nicht anfechtungsberechtigt gewesen sei. Der Antragsteller sei weder Miteigentümer der Eigentümergemeinschaft noch deren Verwalter gewesen, sodass sich der Antragsteller nicht auf ein eigenes Recht zur Anfechtung berufen kann.
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|