BayObLG - Beschluß vom 04.08.1994
2Z BR 34/94
Normen:
WEG § 43, § 45 ; ZPO § 322 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1994, 216

Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses

BayObLG, Beschluß vom 04.08.1994 - Aktenzeichen 2Z BR 34/94

DRsp Nr. 1995/1259

Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses

Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses

Normenkette:

WEG § 43, § 45 ; ZPO § 322 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die aus 19 Wohnungen (Nr. 1 bis 19), zwei Läden (Nr. 20 und 21) und Garagenstellplätzen (Nr. 22 bis 39) besteht. Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Ladeneinheit Nr. 20 und der drei Duplex-Garageneinheiten Nr. 29, 30, 31. Zur Aufteilung der Lasten und Kosten des Gemeinschaftseigentums heißt es in § 10 Abs. 2 der als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung (GO):

Die für das gemeinschaftliche Eigentum anfallenden Kosten sollen, soweit irgendwie möglich in folgende drei Bereiche aufgeteilt werden:

1. Läden samt Lagerräumen

2. Wohnungen

3. Tiefgarage.

Es sollen also möglichst alle Kosten entsprechend der Zugehörigkeit auf diese drei Bereiche geteilt werden. Insbesondere sollen die Kosten, die für die Läden und für die Tiefgarage anfallen, ausgeschieden werden und von den jeweiligen Eigentümern dieser Teileigentumsrechte allein getragen werden.