OLG Oldenburg - Beschluss vom 17.09.1997
5 W 104/97
Normen:
WEG § 45 Abs. 1 § 23 Abs. 2 § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZM 1998, 39

Anforderungen an die Bezeichnung der Beschlußgegenstände in der Einberufung einer Eigentümerversammlung; Einstimmige Fassung von Beschlüssen

OLG Oldenburg, Beschluss vom 17.09.1997 - Aktenzeichen 5 W 104/97

DRsp Nr. 2001/13109

Anforderungen an die Bezeichnung der Beschlußgegenstände in der Einberufung einer Eigentümerversammlung; Einstimmige Fassung von Beschlüssen

1. Liegt eine detaillierte Beschlußvorlage für eine Eigentümerversammlung vor und hat der Gegenstand besondere Bedeutung und Tragweite, so ist in der Einladung zur Eigentümerversammlung der Gegenstand detailliert zu bezeichnen und zu beschreiben.2. Mit Mehrheit gefaßte Beschlüsse, die einstimmig hätten ergehen müssen, sind aufzuheben.

Normenkette:

WEG § 45 Abs. 1 § 23 Abs. 2 § 22 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Wohnungseigentumsanlage wird von einer GmbH, an die die Eigentümer (Beteiligte zu 1. - 3. und 6. - 23.) ihre im Sondereigentum stehenden Appartements (Zimmer mit Naßzelle) verpachtet haben, als Hotel betrieben. Beide Beteiligten zu 3. sind Miteigentümer von 5.133/10.000 Anteile der Anlage und Geschäftsführer der Pächterin, von der der Beteiligte zu 3. jedenfalls 49/50 hält. Der Beteiligte zu 5. - Sohn der Beteiligten zu 3. - hat die Beteiligte zu 4. seit 1995 in der Verwaltung der Anlage abgelöst.