OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 16.09.1992
17 U 188/90
Normen:
BGB § 313 ; WEG § 4 ; BeurkG § 13a ;
Fundstellen:
OLGReport-Frankfurt 1993, 1
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen O 329/89

Anforderungen an die Bezeichnung des Kaufgegenstandes in einem Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung; Mitbeurkundung der Teilungserklärung und der Gemeinschaftsordnung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.09.1992 - Aktenzeichen 17 U 188/90

DRsp Nr. 2006/10040

Anforderungen an die Bezeichnung des Kaufgegenstandes in einem Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung; Mitbeurkundung der Teilungserklärung und der Gemeinschaftsordnung

»1. Bei einem Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung sind zur Bezeichnung des Kaufgegenstandes neben der grundbuchmäßigen Bezeichnung ihre tatsächliche Lokalisierung, ihre Lage innerhalb des Gebäudes, die Wohnfläche, Zahl der Räume und Nebenräume (Abstellraum, Garagenplatz) sowie die Größe des Miteigentumsanteils am Grundstück anzugeben. 2. Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung konkretisieren die mit dem Erwerb von Wohnungseigentum verbundenen Rechte und Pflichten und gehören deshalb zum wesentlichen Vertragsinhalt. Sie sind daher gemäß § 313 BGB in Verbindung mit § 4 WEG mit zu beurkunden, wobei von der Verweisungsmöglichkeit gemäß § Gebrauch gemacht werden kann.«