OLG Köln - Beschluß vom 07.12.1998
16 Wx 177/98
Normen:
WEG § 28 ;
Fundstellen:
NZM 1999, 506
OLGReport-Köln 1999, 81
WuM 1999, 306
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 126/98
AG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 202 II 238/96

Anforderungen an die Jahresabrechnung

OLG Köln, Beschluß vom 07.12.1998 - Aktenzeichen 16 Wx 177/98

DRsp Nr. 1999/3782

Anforderungen an die Jahresabrechnung

»Die Jahresabrechnung muß dem Wohnungseigentümer auch ohne Unterstützung durch einen Buchprüfer oder Sachverständigen verständlich sein. Bei den Einnahmen und Ausgaben sind die tatsächlichen Beträge einander gegenüberzustellen, wobei es keine Rolle spielt, ob der Rechtsgrund für Zahlungen in der betreffenden Rechnungsperiode gelegt wurde und ob eingestellte Ausgaben möglicherweise zu Unrecht getätigt worden sind.«

Normenkette:

WEG § 28 ;

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner ist zulässig, §§ 45 Abs.1 WEG, 20, 22, 27, 29 FGG; sie hat indes in der Sache keinen Erfolg.