BayObLG - Beschluss vom 09.10.2003
2Z BR 169/03
Normen:
WEG § 47 ;
Fundstellen:
OLGReport-BayObLG 2004, 168
ZMR 2004, 355
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 12153/03
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen II 146/03

Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten bei erfolglosem Rechtsmittel - Kostenentscheidung, materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch, Verwalter, Zurücknahme

BayObLG, Beschluss vom 09.10.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 169/03

DRsp Nr. 2003/15361

Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten bei erfolglosem Rechtsmittel - Kostenentscheidung, materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch, Verwalter, Zurücknahme

»1. Grundsätzlich kann zwar dann von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten abgesehen werden, wenn ein Rechtsmittel auf Grund der vom Gericht vermittelten Einsicht in die Erfolglosigkeit zurückgenommen wird. Dies gilt aber nicht, wenn die Erfolglosigkeit offensichtlich ist. Davon ist regelmäßig bei einem wegen Fristversäumung unzulässigen Rechtsmittel auszugehen. 2. Legt ein gewerbsmäßig tätiger Hausverwalter als Bevollmächtigter von Wohnungseigentümern ein wegen Fristversäumung unzulässiges Rechtsmittel ein und nimmt es auf gerichtlichen Hinweis wieder zurück, sind ihm wegen des in Betracht kommenden materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs regelmäßig allein die dadurch verursachten Kosten zu erstatten.«

Normenkette:

WEG § 47 ;

Gründe:

I.