BayObLG - Beschluß vom 18.07.1996
2Z BR 59/96
Normen:
BGB § 242 ; WEG § 10 Abs. 1 Satz 2, § 16 Abs. 2 ;
Fundstellen:
WuM 1997, 289
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 1206/96
AG Ingolstadt UR II 10/96 ,

Anspruch auf Änderung der Kostentragung bei Verteilung der Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechend den Miteigentumsanteilen

BayObLG, Beschluß vom 18.07.1996 - Aktenzeichen 2Z BR 59/96

DRsp Nr. 1996/28593

Anspruch auf Änderung der Kostentragung bei Verteilung der Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechend den Miteigentumsanteilen

»Sieht die Gemeinschaftsordnung die Verteilung der Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechend den Miteigentumsanteilen vor, so hat ein Wohnungseigentümer nur dann einen Anspruch auf Abänderung der Gemeinschaftsordnung, wenn außergewöhnliche Umstände ein Festhalten an der Vereinbarung als grob unbillig und damit gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen.«

Normenkette:

BGB § 242 ; WEG § 10 Abs. 1 Satz 2, § 16 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Antragsteller war bis 22.9.1993 Eigentümer einer Wohnung in einer größeren Wohnanlage, die von der Antragsgegnerin zu 1 verwaltet wird. Die Antragsgegner zu 2 sind die Wohnungseigentümer dieser Anlage.