BayObLG - Beschluß vom 29.01.1999
2Z BR 135/98
Normen:
GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Art. 14 Abs. 1 ; WEG § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 1, § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1999, 956
NZM 1999, 423
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 1353/97
AG München UR II 801/96 ,

Anspruch auf Anbringung einer Parabolantenne als Ausfluss des Grundrechts der Informationsfreiheit

BayObLG, Beschluß vom 29.01.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 135/98

DRsp Nr. 1999/4090

Anspruch auf Anbringung einer Parabolantenne als Ausfluss des Grundrechts der Informationsfreiheit

»1. Anbringung einer Parabolantenne auf dem Balkon einer Eigentumswohnung als zustimmungsbedürftige bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums.2. Verfügt eine Wohnanlage über eine Gemeinschaftsempfangsanlage (Satellitenempfangsanlage), über die 17 Fernsehprogramme störungsfrei oder so gut wie störungsfrei sowie die über Ultrakurzwelle ausgestrahlten Rundfunkprogramme empfangen werden können, so gibt auch das Grundrecht der Informationsfreiheit einem Wohnungseigentümer grundsätzlich nicht das Recht, ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer auf seinem Balkon eine Parabolantenne anzubringen. Dies gilt auch dann, wenn er sein Verlangen damit begründet, er lege Wert auf den störungsfreien Empfang aller (auch weiterer) Fernsehprogramme sowie der über Lang-, Mittel- und Kurzwelle ausgestrahlten Rundfunkprogramme.«

Normenkette:

GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Art. 14 Abs. 1 ; WEG § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 1, § 22 Abs. 1 ;

Gründe: