BayObLG - Beschluß vom 18.10.1995
2Z BR 97/95
Normen:
BGB §§ 683, 670 ; WEG § 26 ;
Fundstellen:
WuM 1996, 496
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 4866/93
AG Laufen UR II 23/93 ,

Anspruch auf Aufwendungsersatz und Vergütung ohne Verwaltervertrag

BayObLG, Beschluß vom 18.10.1995 - Aktenzeichen 2Z BR 97/95

DRsp Nr. 1996/28548

Anspruch auf Aufwendungsersatz und Vergütung ohne Verwaltervertrag

»Trägt jemand, ohne mit den Wohnungseigentümern einen Verwaltervertrag abgeschlossen zu haben, die Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums, hat er einen Aufwendungsersatzanspruch gegen die Wohnungseigentümer; einen Vergütungsanspruch für seine Tätigkeit hat er dagegen nicht. Die Geltendmachung des Aufwendungsersatzanspruchs hängt nicht von einem Eigentümerbeschluß ab, durch den eine Jahresabrechnung gebilligt wurde. Ob die Wohnungseigentümer für den Aufwendungsersatzanspruch gesamtschuldnerisch haften, bleibt offen.«

Normenkette:

BGB §§ 683, 670 ; WEG § 26 ;

Gründe:

Der Antragsgegner ist Wohnungseigentümer in einer Wohnanlage. Die Antragstellerin hat in den Jahren 1990 und 1991 die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums getragen und hierfür in Rechnung gestellte Beträge mit eigenen Mitteln beglichen. Die Wohnungseigentümer haben in diesem Zeitraum keine Zahlungen oder Vorauszahlungen geleistet.