Der Antragsgegner ist Wohnungseigentümer in einer Wohnanlage. Die Antragstellerin hat in den Jahren 1990 und 1991 die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums getragen und hierfür in Rechnung gestellte Beträge mit eigenen Mitteln beglichen. Die Wohnungseigentümer haben in diesem Zeitraum keine Zahlungen oder Vorauszahlungen geleistet.
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