BayObLG - Beschluss vom 14.05.2003
2Z BR 30/03
Normen:
BGB § 242 § 1004 ; WEG § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-BayObLG 2003, 335
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 12884/02
AG München - 482 UR II 348/01 WEG,

Anspruch auf Beseitigung einer Balkonverglasung und Hinweis auf Bezugsfälle

BayObLG, Beschluss vom 14.05.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 30/03

DRsp Nr. 2003/8998

Anspruch auf Beseitigung einer Balkonverglasung und Hinweis auf Bezugsfälle

»Der Umstand, dass in der Vergangenheit andere Wohnungseigentümer durch Balkonverglasungen die Fassade des Gebäudes nachteilig verändert haben, kann grundsätzlich dem Anspruch auf Beseitigung einer später vorgenommenen Balkonverglasung nicht unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs entgegengehalten werden.«

Normenkette:

BGB § 242 § 1004 ; WEG § 22 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Die Antragsgegnerin hat den Balkon ihrer Wohnung durch eine Verglasung geschlossen.

Unter dem Abschnitt "Instandhaltung und Instandsetzung" der als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung ist bestimmt, dass die äußere Gestaltung der Gebäude nicht verändert werden darf.

Auf Antrag der Antragsteller hat das Amtsgericht die Antragsgegnerin am 26.6.2002 verpflichtet, die Balkonverglasung zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Das Landgericht hat durch Beschluss vom 3.2.2003 die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich deren sofortige weitere Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt: