I.
Die Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Die Antragsgegnerin hat den Balkon ihrer Wohnung durch eine Verglasung geschlossen.
Unter dem Abschnitt "Instandhaltung und Instandsetzung" der als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung ist bestimmt, dass die äußere Gestaltung der Gebäude nicht verändert werden darf.
Auf Antrag der Antragsteller hat das Amtsgericht die Antragsgegnerin am 26.6.2002 verpflichtet, die Balkonverglasung zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Das Landgericht hat durch Beschluss vom 3.2.2003 die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich deren sofortige weitere Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
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