BayObLG - Beschluss vom 17.04.2003
2Z BR 26/03
Normen:
BGB § 242 ; WEG § 22 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 12883/02
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen II 367/01

Anspruch auf Beseitigung einer Balkonverglasung und Hinweis auf Bezugsfälle

BayObLG, Beschluss vom 17.04.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 26/03

DRsp Nr. 2003/9017

Anspruch auf Beseitigung einer Balkonverglasung und Hinweis auf Bezugsfälle

»Der Umstand, dass in der Vergangenheit andere Wohnungseigentümer durch Balkonverglasungen die Fassade des Gebäudes nachteilig verändert haben, kann grundsätzlich dem Anspruch auf Beseitigung einer später vorgenommenen Balkonverglasung nicht unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs entgegengehalten werden.«

Normenkette:

BGB § 242 ; WEG § 22 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Der Antragsgegner hat den Balkon seiner Wohnung durch eine Verglasung geschlossen.

Unter dem Abschnitt "Instandhaltung und Instandsetzung" der als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung ist bestimmt, dass die äußere Gestaltung der Gebäude nicht verändert werden darf.

Auf Antrag der Antragsteller hat das Amtsgericht den Antragsgegner am 26.6.2002 verpflichtet, die Balkonverglasung zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Das Landgericht hat durch Beschluss vom 28.1.2003 die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen. Dagegen richtet sich dessen sofortige weitere Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt: