I.
Die Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Der Antragsgegner hat den Balkon seiner Wohnung durch eine Verglasung geschlossen.
Unter dem Abschnitt "Instandhaltung und Instandsetzung" der als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung ist bestimmt, dass die äußere Gestaltung der Gebäude nicht verändert werden darf.
Auf Antrag der Antragsteller hat das Amtsgericht den Antragsgegner am 26.6.2002 verpflichtet, die Balkonverglasung zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Das Landgericht hat durch Beschluss vom 28.1.2003 die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen. Dagegen richtet sich dessen sofortige weitere Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
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