BayObLG - Beschluß vom 21.05.1999
2Z BR 188/98
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1 ; FGG § 27 Abs. 1 ; WEG § 22 Abs. 1, § 15 Abs. 3 ; ZPO § 561 ;
Fundstellen:
NZM 1999, 809
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 7911/98
AG München 484 UR II 1150/97 Der 2.Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Präsidenten Dr.Tilch sowie der Richter Werdich und Dr.Delius am 21.Mai 1999 in der Wohnungseigentumssache wegen Beseitigung, beschlossen: I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 17.November 1998 wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5000 DM festgesetzt.,

Anspruch auf Beseitigung einer baulichen Veränderung

BayObLG, Beschluß vom 21.05.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 188/98

DRsp Nr. 1999/8829

Anspruch auf Beseitigung einer baulichen Veränderung

»Die Beseitigung einer baulichen Veränderung, die den Gesamteindruck einer Wohnanlage optisch nachteilig verändert (hier: Gartenhaus auf einer Sondernutzungsfläche) kann nicht verlangt werden, wenn sie mit Zustimmung der beeinträchtigten Wohnungseigentümer vorgenommen worden ist. Die Frage, ob eine solche Zustimmung erteilt ist, unterliegt grundsätzlich der tatrichterlichen Würdigung, die vom Rechtsbeschwerdegericht nur beschränkt nachgeprüft werden kann.«

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1 ; FGG § 27 Abs. 1 ; WEG § 22 Abs. 1, § 15 Abs. 3 ; ZPO § 561 ;

Gründe: