I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungserbbauberechtigten einer Wohnanlage.
§ 10 Abs. 2 der als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung bestimmt, dass die Heizungs- und Warmwasserkosten zur Hälfte nach der Größe der beheizten Flächen und zur anderen Hälfte nach dem Ergebnis der durch die Verbrauchsmessgeräte erfassten Werte abgerechnet werden. In der Wohnanlage sind Verbrauchsmessgeräte eingebaut, die überwiegend nach dem Verdunstungsprinzip arbeiten.
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