BayObLG - Beschluss vom 24.04.2003
2Z BR 14/03
Normen:
WEG § 21 Abs. 4 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
OLGReport-BayObLG 2003, 355
ZMR 2003, 856
Vorinstanzen:
LG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 4437/01
AG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen II 81/98

Anspruch auf Ersetzung eines Verbrauchserfassungssystems

BayObLG, Beschluss vom 24.04.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 14/03

DRsp Nr. 2003/9016

Anspruch auf Ersetzung eines Verbrauchserfassungssystems

»Entspricht das bei Errichtung der Wohnanlage eingebaute Verbrauchserfassungssystem für Heizenergie den gesetzlichen Vorschriften, besteht kein Anspruch auf Ersetzung durch ein anderes Verbrauchserfassungssystem. Ein solcher Anspruch kommt allenfalls dann in Betracht, wenn die Abrechnungsergebnisse auf Grund des vorhandenen Verbrauchserfassungssystems für einen Wohnungseigentümer grob unbillig und nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht mehr hinnehmbar sind.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 4 ; BGB § 242 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungserbbauberechtigten einer Wohnanlage.

§ 10 Abs. 2 der als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung bestimmt, dass die Heizungs- und Warmwasserkosten zur Hälfte nach der Größe der beheizten Flächen und zur anderen Hälfte nach dem Ergebnis der durch die Verbrauchsmessgeräte erfassten Werte abgerechnet werden. In der Wohnanlage sind Verbrauchsmessgeräte eingebaut, die überwiegend nach dem Verdunstungsprinzip arbeiten.