Das gem. §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 S. 1 WEG,
Die Voristanzen haben die Antragsgegnerin ohne Rechtsverstoß dazu verpflichtet, die von ihr bzw. auf ihre Veranlassung im Dachgeschoß des Hauses ...........auf der Ostseite des Westflügels eingebauten zwei Dachflächenfenster zu entfernen und die dortige Dachhaut sach- und fachgerecht wieder zu schließen.
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