OLG Hamburg - Beschluss vom 15.03.2002
2 Wx 94/99
Normen:
WEG § 43 Abs. 1 S. 1 § 45 Abs. 1 § 47 § 48 Abs. 3 ; FGG § 27 § 29 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2002, 468
ZMR 2002, 616

Anspruch auf Genehmigung der Wohnungseigentümergemeinschaft aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz § 242 BGB bei vielfacher Durchbrechung des Veränderungsverbots

OLG Hamburg, Beschluss vom 15.03.2002 - Aktenzeichen 2 Wx 94/99

DRsp Nr. 2002/10883

Anspruch auf Genehmigung der Wohnungseigentümergemeinschaft aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz § 242 BGB bei vielfacher Durchbrechung des Veränderungsverbots

Das Interesse der Wohnungseigentümergemeinschaft daran, eine Seite eines Bauwerks in ihrer ursprünglichen architektonisch gestalteten Harmonie und Formstrenge zu erhalten, während auf die andere Seite nicht soviel Wert gelegt wird, stellt nach Treu und Glauben zulässiges Steuerungselement bei der Genehmigungspraxis dar. Der Gesichtspunkt sachgerechter Differenzierung rechtfertigt die Schlussfolgerung, dass ein Anspruch aus § 242 BGB auf Gleichbehandlung nicht besteht.

Normenkette:

WEG § 43 Abs. 1 S. 1 § 45 Abs. 1 § 47 § 48 Abs. 3 ; FGG § 27 § 29 ;

Gründe:

Das gem. §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 S. 1 WEG, 27, 29 FGG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel ist unbegründet, denn die angefochtene Ent scheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes, auf die allein hin das Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung vornehmen darf (§§ 27 FGG, 550 ZPO).

Die Voristanzen haben die Antragsgegnerin ohne Rechtsverstoß dazu verpflichtet, die von ihr bzw. auf ihre Veranlassung im Dachgeschoß des Hauses ...........auf der Ostseite des Westflügels eingebauten zwei Dachflächenfenster zu entfernen und die dortige Dachhaut sach- und fachgerecht wieder zu schließen.