BayObLG - Beschluß vom 16.09.1994
2Z BR 78/94
Normen:
WEG § 15 Abs. 3, § 21 Abs. 4, § 21 Abs. 5 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)246a
WE 1995, 284
WuM 1994, 640

Anspruch auf Herstellung eines ordnungsmäßigen Zustands, wenn die Herstellung des abweichenden Zustands mit dem Berechtigten abgesprochen war

BayObLG, Beschluß vom 16.09.1994 - Aktenzeichen 2Z BR 78/94

DRsp Nr. 1995/1241

Anspruch auf Herstellung eines ordnungsmäßigen Zustands, wenn die Herstellung des abweichenden Zustands mit dem Berechtigten abgesprochen war

»Wird vom Bauträger ein Zaun abweichend von dem Aufteilungsplan um eine Gartenfläche gezogen, die im Sondernutzungsrecht eines Wohnungseigentümers steht, so besteht unter dem Gesichtspunkt der Herstellung eines ordnungsmäßigen, den Plänen entsprechenden Zustands ein Verlegungsanspruch gegen die Wohnungseigentümer in ihrer Gesamtheit. Dies gilt auch dann, wenn die vom Plan abweichende Errichtung des Zauns auf Abreden des Bauträgers mit dem Eigentümer der Wohnung beruht, dem das Sondernutzungsrecht an der Gartenfläche zusteht.«

Normenkette:

WEG § 15 Abs. 3, § 21 Abs. 4, § 21 Abs. 5 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.