OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.10.2005
20 W 258/03
Normen:
BGB § 242 § 1004 ; WEG § 14 § 15 § 22 § 43 § 44 § 45 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2-9 T 295/01,

Anspruch auf Unterlassung der Nutzung eines Spitzbodens zu Wohnzwecken gegenüber einem Wohnungseigentümer - Verstoß der Geltendmachung gegen Treu und Glauben

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.10.2005 - Aktenzeichen 20 W 258/03

DRsp Nr. 2006/8308

Anspruch auf Unterlassung der Nutzung eines Spitzbodens zu Wohnzwecken gegenüber einem Wohnungseigentümer - Verstoß der Geltendmachung gegen Treu und Glauben

»1. Zur Frage, wann ein Anspruch auf Unterlassung der Nutzung eines Spitzbodens zu Wohnzwecken gegenüber einem Wohnungseigentümer vorliegen und wann seine Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstoßen oder verwirkt sein kann 2. Im Wohnungseigentumsverfahren bedarf es in der Rechtsbeschwerdeinstanz grundsätzlich nicht der Durchführung einer mündlichen Verhandlung.«

Normenkette:

BGB § 242 § 1004 ; WEG § 14 § 15 § 22 § 43 § 44 § 45 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Antragsteller ist Eigentümer der Wohnung Nr. ... der sich aus dem Rubrum ergebenden Liegenschaft, die neben der im Eigentum des Antragsgegners zu 1) stehenden Wohnung Nr. ... liegt. Dem Antragsgegner zu 1) ist an dem über seiner und der Wohnung des Antragstellers liegenden Dachboden ein Sondernutzungsrecht zugewiesen. Die Antragsgegner zu 2) sind die übrigen Wohnungseigentümer. Auf die Teilungserklärung vom ...06.1988 nebst Ergänzung vom 29.08.1988 (Bl. 134 ff d. A.) wird Bezug genommen.