BayObLG - Beschluss vom 02.04.1992
2Z BR 9/92
Normen:
WEG § 14 Nr. 1 § 21 Abs. 4, Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1992, 974
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 99/91
AG Nürnberg 1 UR II 86/90,

Anspruch auf Verbesserung des Schallschutzes

BayObLG, Beschluss vom 02.04.1992 - Aktenzeichen 2Z BR 9/92

DRsp Nr. 1993/1476

Anspruch auf Verbesserung des Schallschutzes

»Ein Teileigentümer, der beim erlaubten Ausbau seiner Dachgeschoßräume zu Wohnzwecken einen nicht den anerkannten Regeln der Baukunst entsprechenden Estrich einbaut, kann vom Eigentümer der darunterliegenden Wohnung unmittelbar auf Verbesserung des Schallschutzes in Anspruch genommen werden.«

Normenkette:

WEG § 14 Nr. 1 § 21 Abs. 4, Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I.

Antragsteller, Antragsgegner und weitere Beteiligte waren bei Beginn des Verfahrens die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage.

Die Antragsteller sind seit 1987 die Miteigentümer einer im 2. Obergeschoss gelegenen Wohnung. Die Antragsgegner hatten 1988 das Teileigentum der über der Wohnung der Antragsteller gelegenen Dachgeschossräume erworben und sie in der Folgezeit als Wohnung ausgebaut, wozu sie durch die Teilungserklärung ermächtigt waren.

Am 2.5.1990 haben die Antragsteller beim Amtsgericht beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, in ihrer Dachgeschosswohnung einen ausreichenden Estrichboden anzubringen oder sonst für eine ausreichende Schallschutzisolierung zu sorgen.

Mit Vertrag vom 3.7.1990 verkauften die Antragsgegner ihr Teileigentum wieder. Der Erwerber ist seit 2.10.1991 als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen.