BayObLG - Beschluss vom 03.07.1992
2Z BR 41/92
Normen:
WEG § 14 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)198a
WE 1993, 283
WuM 1992, 497
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 7322/88
AG Erlangen 1 UR II 20/87,

Anspruch auf Verbesserung des Schallschutzes

BayObLG, Beschluss vom 03.07.1992 - Aktenzeichen 2Z BR 41/92

DRsp Nr. 1993/3675

Anspruch auf Verbesserung des Schallschutzes

»Ein Wohnungseigentümer, der in seiner Wohnung einen Keramikfliesenboden in einer nicht den anerkannten Regeln der Baukunst entsprechenden Weise verlegt, kann vom Eigentümer der darunter liegenden Wohnung auf Verbesserung des Schallschutzes in Anspruch genommen werden.«

Normenkette:

WEG § 14 Nr. 1 ;

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. In der Wohnung der Antragsgegnerin, die über der der Antragsteller liegt, besteht der Fußbodenbelag in den meisten Räumen aus Cottofliesen (Keramikfliesen). Die Antragsteller beanstanden einen nicht ausreichenden Trittschallschutz zwischen den beiden Wohnungen.