I.
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. In der Wohnung der Antragsgegnerin, die über der der Antragsteller liegt, besteht der Fußbodenbelag in den meisten Räumen aus Cottofliesen (Keramikfliesen). Die Antragsteller beanstanden einen nicht ausreichenden Trittschallschutz zwischen den beiden Wohnungen.
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