BayObLG - Beschluss vom 30.01.2003
2Z BR 134/02
Normen:
WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2 § 22 Abs. 1 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
ZMR 2003, 515
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 9514/97
AG Nürnberg 1 UR II 11/97,

Anspruch des Wohnungseigentümers auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands - Instandsetzungsarbeiten zum Wärmeschutz - Rechtsmissbrauch - Ausgleich des Wertverlustes

BayObLG, Beschluss vom 30.01.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 134/02

DRsp Nr. 2003/3939

Anspruch des Wohnungseigentümers auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands - Instandsetzungsarbeiten zum Wärmeschutz - Rechtsmissbrauch - Ausgleich des Wertverlustes

»Nehmen die Wohnungseigentümer im Rahmen einer Instandsetzungsmaßnahme (hier: Anbringung eines Vollwärmeschutzes) bauliche Veränderungen vor, die über eine ordnungsmäßige Instandsetzung hinaus gehen und einen Wohnungseigentümer mehr als nur unerheblich beeinträchtigen (hier: Anbringung eines Geländers über der Terrassenbrüstung), kann dieser Wohnungseigentümer grundsätzlich Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verlangen. Dem Anspruch kann, wenn die Kosten eines Rückbaus in keinem angemessenen Verhältnis zu den Beeinträchtigungen stehen, der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenstehen. In diesem Fall kann ein Anspruch auf Ausgleich des durch die Beeinträchtigung verursachten Wertverlustes des betroffenen Wohnungseigentums in Betracht kommen.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2 § 22 Abs. 1 ; BGB § 242 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von dem weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Dem Antragsteller gehören mehrere Wohnungen, darunter die im Obergeschoss des mehrstöckigen Gebäudes gelegene Wohnung, zu der eine größere Terrasse gehört.