BayObLG - Beschluss vom 26.09.2003
2Z BR 25/03
Normen:
BGB § 675 ; WEG § 14 Nr. 4 § 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2 § 23 Abs. 4 § 26 § 29 § 43 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 § 44 Abs. 4 ;
Fundstellen:
WuM 2004, 736
Vorinstanzen:
LG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen 60 T 2690/02
AG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen II 11/02

Ansprüche des Eigentümers gegen die Gemeinschaft bei Gefährdung von Sondereigentum durch Baumaßnahmen - Verwaltervergütung; Verwaltervertrag, Vergütung, Auftragsvergabe, Negativbeschluss, Bereicherungsanspruch, Schadensersatzanspruch, Sicherheitsleistung, Rechtsschutzbedürfnis

BayObLG, Beschluss vom 26.09.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 25/03

DRsp Nr. 2003/15367

Ansprüche des Eigentümers gegen die Gemeinschaft bei Gefährdung von Sondereigentum durch Baumaßnahmen - Verwaltervergütung; Verwaltervertrag, Vergütung, Auftragsvergabe, Negativbeschluss, Bereicherungsanspruch, Schadensersatzanspruch, Sicherheitsleistung, Rechtsschutzbedürfnis

»1. Zum Rechtsschutzbedürfnis bei der Anfechtung von Beschlüssen, durch die der Antrag eines Wohnungseigentümers abgelehnt wird. 2. Der Beschluss, von der rechtlichen Prüfung und etwaigen Geltendmachung eines Schadensersatz-/Bereicherungsanspruchs gegen einen Wohnungseigentümer abzusehen, entspricht in der Regel ordnungsmäßiger Verwaltung nur, wenn ein derartiger Anspruch offensichtlich nicht besteht. 3. Im Allgemeinen besteht kein eigenständiger materiell-rechtlicher Anspruch eines Wohnungseigentümers gegen die übrigen Wohnungseigentümer, ihm im Hinblick auf mögliche Schädigungen seines Sondereigentums durch Baumaßnahmen am Gemeinschaftseigentum eine Sicherheit zu stellen. 4. Ein einzelner Wohnungseigentümer ist auch ohne ermächtigenden Beschluss der Eigentümerversammlung befugt, einen Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit einzelner Klauseln des mit dem Verwalter geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrags zu stellen. ./. 5. Die Klausel in einem Verwaltervertrag, dass der Verwalter, neben der Pauschalvergütung, für die Vergabe von Aufträgen