OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 03.11.2003
20 W 506/01
Normen:
WEG § 15 Abs. 3 § 21 § 22 ; BGB § 745 § 1004 ;
Fundstellen:
ZMR 2004, 290

Ansprüche eines Wohnungseigentümers auf Beseitigung baulicher Verändeurngen durch einen anderen Wohnungseigentümer

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.11.2003 - Aktenzeichen 20 W 506/01

DRsp Nr. 2006/27176

Ansprüche eines Wohnungseigentümers auf Beseitigung baulicher Verändeurngen durch einen anderen Wohnungseigentümer

»Auch wenn rechtskräftig festgestellt ist, dass eine von einem Wohnungseigentümer vorgenommene bauliche Veränderung den optischen und esthetischen Gesamteindruck der Wohnunganlage beeinträchtigt, hat ein einzelner Wohnungseigentümer keinen Anspruch gegen die Eigentümergemeinschaft auf Vollzug dieser gerichtlichen Entscheidung. Er kann allerdings aus eigenem Recht gem. § 1004 BGB i.V.m. § 15 Abs. 3 WEG gegen den Störer vorgehen.«

Normenkette:

WEG § 15 Abs. 3 § 21 § 22 ; BGB § 745 § 1004 ;
Fundstellen
ZMR 2004, 290