OLG Köln - Beschluß vom 02.02.1998
16 Wx 337/97
Normen:
WEG § 23 Abs. 4, § 43 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
NZM 1998, 970
OLGReport-Köln 1998, 242
WuM 1998, 381

Antragauslegung bei der Anfechtung von Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung

OLG Köln, Beschluß vom 02.02.1998 - Aktenzeichen 16 Wx 337/97

DRsp Nr. 1998/4469

Antragauslegung bei der Anfechtung von Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung

»Auch im Wohungseigentumsverfahren ist, wie in allen FGG-Verfahren, das Gericht grundsätzlich nicht an die Anträge der Parteien gebunden, sondern hat den wirklichen Willen der Antragsteller zu erforschen. Eine Ausnahme von diesem grundsatz gilt aber für die Anfechtung von Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung. Im Hinblick auf die im Gesetz vorgesehene Ausschlußfrist muß bis zum Fristablauf feststehen, welche konkreten Beschlüsse angefochten sind. Läßt sich dies auch durch Auslegung der Antragsschrift nicht ermitteln, so gelten nicht im Zweifel alle Beschlüsse der Versammlung als angefochten, der unbestimmte Anfechtungsantrag ist vielmehr unzulässig.«

Normenkette:

WEG § 23 Abs. 4, § 43 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

Die nach § 45 WEG, §§ 27, 29 FGG zulässige weitere Beschwerde hat in der Sache - bis auf die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten - keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die sofortige Beschwerde zurückgewiesen, da der Anfechtungsantrag vom 20.04.1995 mangels hinreichender Bestimmtheit des Anfechtungsgegenstandes unzulässig ist.