Antragauslegung bei der Anfechtung von Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung
OLG Köln, Beschluß vom 02.02.1998 - Aktenzeichen 16 Wx 337/97
DRsp Nr. 1998/4469
Antragauslegung bei der Anfechtung von Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung
»Auch im Wohungseigentumsverfahren ist, wie in allen FGG-Verfahren, das Gericht grundsätzlich nicht an die Anträge der Parteien gebunden, sondern hat den wirklichen Willen der Antragsteller zu erforschen. Eine Ausnahme von diesem grundsatz gilt aber für die Anfechtung von Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung. Im Hinblick auf die im Gesetz vorgesehene Ausschlußfrist muß bis zum Fristablauf feststehen, welche konkreten Beschlüsse angefochten sind. Läßt sich dies auch durch Auslegung der Antragsschrift nicht ermitteln, so gelten nicht im Zweifel alle Beschlüsse der Versammlung als angefochten, der unbestimmte Anfechtungsantrag ist vielmehr unzulässig.«
Die nach § 45WEG, §§ 27, 29FGG zulässige weitere Beschwerde hat in der Sache - bis auf die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten - keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die sofortige Beschwerde zurückgewiesen, da der Anfechtungsantrag vom 20.04.1995 mangels hinreichender Bestimmtheit des Anfechtungsgegenstandes unzulässig ist.
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