BayObLG - Beschluss vom 28.06.2002
2Z BR 52/02
Normen:
FGG § 19 § 20 ; WEG § 16 Abs. 2 § 28 Abs. 5 § 45 ;
Fundstellen:
OLGReport-BayObLG 2002, 369
ZMR 2002, 945
Vorinstanzen:
LG Passau, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 160/01
AG Freyung 1 UR II 17/01 WEG ,

Antragserweiterung im Beschwerdeverfahren vor dem Wohnungseigentumsgericht - Begründung von Wohngeldansprüchen

BayObLG, Beschluss vom 28.06.2002 - Aktenzeichen 2Z BR 52/02

DRsp Nr. 2002/11169

Antragserweiterung im Beschwerdeverfahren vor dem Wohnungseigentumsgericht - Begründung von Wohngeldansprüchen

»1. Legt ein Wohnungseigentümer gegen einen ihn beschwerenden Beschluss des Amtsgerichts sofortige Beschwerde ein, steht der Zulässigkeit seines Rechtsmittels nicht entgegen, dass er dieses nicht begründet, sondern "außerdem" mit der Rechtsmitteleinlegung neue Anträge stellt, die mit dem erstinstanzlichen Verfahrensstoff in keinem rechtlichen Zusammenhang stehen.2. Wohngeldansprüche werden nur durch Eigentümerbeschlüsse über Jahresgesamt- und -einzelabrechnungen oder über Gesamt und Einzelwirtschaftspläne begründet.«

Normenkette:

FGG § 19 § 20 ; WEG § 16 Abs. 2 § 28 Abs. 5 § 45 ;

Gründe:

I.