BayObLG - Beschluß vom 22.06.1995
2Z BR 48/95
Normen:
WEG § 25 Abs. 5, § 29 Abs. 2 ;
Fundstellen:
WuM 1995, 678
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 9191/94
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen II 85/93

Aufgaben des Verwaltungsbeirats

BayObLG, Beschluß vom 22.06.1995 - Aktenzeichen 2Z BR 48/95

DRsp Nr. 1995/5953

Aufgaben des Verwaltungsbeirats

»1. Bei einer Beschlußfassung über die von dem Verwalter erstellte Jahresgesamtabrechnung und die Einzelabrechnungen ist der Verwalter, der selbst Wohnungseigentümer ist, stimmberechtigt. 2. Der Verwaltungsbeirat hat die Aufgabe, den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen, seine Abrechnungen, Wirtschaftspläne und Kostenanschläge zu prüfen. Mängel der Tätigkeit des Verwalters hat der Verwaltungsbeirat den Wohnungseigentümern als seinen Auftraggebern bekannt zu geben. Zu einer Überwachung der laufenden Verwaltungstätigkeit des Verwalters ist er nur verpflichtet, wenn er hierzu besonders beauftragt ist.«

Normenkette:

WEG § 25 Abs. 5, § 29 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage; der weitere Beteiligte ist zudem der Verwalter.

In der als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung (GO) heißt es u.a.:

§ 4

Bauliche Veränderungen

Verbesserungen und Veränderungen einzelner Gebäudeteile dürfen weder die Stabilität noch das Äußere des Hauses oder seiner gemeinschaftlichen Teile verändern oder beeinträchtigen.