I. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage; der weitere Beteiligte ist zudem der Verwalter.
In der als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung (
§ 4
Bauliche Veränderungen
Verbesserungen und Veränderungen einzelner Gebäudeteile dürfen weder die Stabilität noch das Äußere des Hauses oder seiner gemeinschaftlichen Teile verändern oder beeinträchtigen.
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