I. Die Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.
Der Antragsgegnerin gehörten ursprünglich die Wohnungen Nr. 2 und Nr. 6; die Wohnung Nr. 6 veräußerte sie im Jahr 1989.
Die Antragsteller verlangen von der Antragsgegnerin unter Verrechnung mit einer anerkannten Gegenforderung in Höhe von 4.064,96 DM rückständiges Wohngeld für die Wohnung Nr. 2 in Höhe von 7.681,25 DM für das Jahr 1989 und von 2.530,84 DM für das Jahr 1990.
Die Antragsgegnerin bestreitet die geltend gemachte Forderung nicht, rechnet aber mit Schadensersatzansprüchen wegen zunächst verweigerter Verwalterzustimmung zur Veräußerung der Wohnung Nr. 6 auf.
Das Amtsgericht hat die Antragsgegnerin mit Beschluß vom 25.9.1991 zur Zahlung von 6.147,13 DM nebst Zinsen verpflichtet. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 2.11.1995 die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich ihre sofortige weitere Beschwerde, mit der sie beantragt, nur zur Zahlung von 3.389,13 DM nebst Zinsen verpflichtet zu werden.
II. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
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