OLG Hamburg - Beschluss vom 15.05.2003
2 Wx 30/00
Normen:
WEG § 43 Abs. 1 ; WEG § 45 Abs. 1 ; FGG § 27 ; FGG § 29 Abs. 2 ; BGB § 422 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2004, 196
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 16.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 381 T 32/98

Aufrechterhaltung des Sachantrags trotz Erledigung der Hauptsache während des Rechtsbeschwerdeverfahrens

OLG Hamburg, Beschluss vom 15.05.2003 - Aktenzeichen 2 Wx 30/00

DRsp Nr. 2003/14418

Aufrechterhaltung des Sachantrags trotz Erledigung der Hauptsache während des Rechtsbeschwerdeverfahrens

»Das Rechtsbeschwerdegericht hat die durch die Erfüllung des geltend gemachten Zahlungsanspruchs eingetretene Erledigung der Hauptsache von Amts wegen zu beachten, wenn das erledigende Ereignis nach Erlass der landgerichtlichen Entscheidung während des Rechtsbeschwerdeverfahrens eingetreten ist.«

Normenkette:

WEG § 43 Abs. 1 ; WEG § 45 Abs. 1 ; FGG § 27 ; FGG § 29 Abs. 2 ; BGB § 422 ;

Entscheidungsgründe:

I. Die Beschwerdeführer sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Antragstellerin ist die frühere Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage. Sie hat die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft als Gesamtschuldner auf Erstattung von Aufwendungen in Anspruch genommen, die sie als Werklohn als vollmachtlose Vertreterin der Erben eines verstorbenen Wohnungseigentümers an die Fa. W B für Schwammsanierungsmaßnahmen geleistet hat. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die den Antrag zurückweisende Entscheidung des Amtsgerichts hat das Landgericht durch Beschluss vom 16.2.2000 die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft als Gesamtschuldner zur Zahlung von 20.759,06 DM nebst Zinsen an die Antragstellerin verpflichtet und die weitergehende Beschwerde zurückgewiesen; auf den Beschluss wird verwiesen.