I. Die Beschwerdeführer sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Antragstellerin ist die frühere Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage. Sie hat die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft als Gesamtschuldner auf Erstattung von Aufwendungen in Anspruch genommen, die sie als Werklohn als vollmachtlose Vertreterin der Erben eines verstorbenen Wohnungseigentümers an die Fa. W B für Schwammsanierungsmaßnahmen geleistet hat. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die den Antrag zurückweisende Entscheidung des Amtsgerichts hat das Landgericht durch Beschluss vom 16.2.2000 die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft als Gesamtschuldner zur Zahlung von 20.759,06 DM nebst Zinsen an die Antragstellerin verpflichtet und die weitergehende Beschwerde zurückgewiesen; auf den Beschluss wird verwiesen.
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