BayObLG - Beschluß vom 16.06.2000
2Z BR 20/00
Normen:
WEG § 15 ;
Fundstellen:
NZM 2000, 1015
WuM 2000, 507
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 1985/99
AG Garmisch-Partenkirchen UR II 93/98 ,

Ausbau eines Speichers als Wohnung

BayObLG, Beschluß vom 16.06.2000 - Aktenzeichen 2Z BR 20/00

DRsp Nr. 2000/6551

Ausbau eines Speichers als Wohnung

»Wird ein zu einer Wohnung gehörender Hobbyspeicher mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer als Wohnung ausgebaut, stört und beeinträchtigt eine voneinander getrennte Nutzung sowohl des Hobbyspeichers als auch der übrigen Räume jeweils als selbständige Wohnung in der Regel mehr als eine Nutzung des Hobbyspeichers als ein Raum von mehreren Räumen einer Wohnung. Etwas anderes gilt aber dann, wenn es sich um eine Wohnanlage in einem Fremdenverkehrsgebiet handelt und in der Teilungserklärung eine Vermietung an Feriengäste mit wechselnder Belegung vorgesehen ist.«

Normenkette:

WEG § 15 ;

Gründe

I.