OLG Hamburg - Beschluss vom 14.04.2000
2 Wx 1/98
Normen:
FGG § 27 ; WEG § 45 Abs. 1 § 43 Abs. 1 § 14 Nr. 1 § 14 Ziff. 1 § 14 § 47 § 48 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 303 II 65/94

Ausbau eines Spitzbodens; Anbringung einer Dachgaube

OLG Hamburg, Beschluss vom 14.04.2000 - Aktenzeichen 2 Wx 1/98

DRsp Nr. 2001/9346

Ausbau eines Spitzbodens; Anbringung einer Dachgaube

Steht einem Wohnungseigentümer ein Sondernutzungsrecht an dem über seiner im Sondereigentum stehenden Wohnung liegenden Spitzboden zu, so ist er berechtigt, diesen zu Wohnzwecken auszubauen und auch eine neue Treppe einzubauen. Ist die Errichtung einer Dachgaube von der vorherigen Einholung einer Baugenehmigung und der Zustimmung der Miteigentümer abhängig, so können diese die Beseitigung der Dachgaube verlangen, wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen.

Normenkette:

FGG § 27 ; WEG § 45 Abs. 1 § 43 Abs. 1 § 14 Nr. 1 § 14 Ziff. 1 § 14 § 47 § 48 Abs. 3 ;

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller zu 2) ist ebenso zulässig wie die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners, denn die Rechtsmittel sind statthaft und form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG, 577 Abs. 2 ZPO).