BayObLG - Beschluss vom 11.09.2003
2Z BR 146/03
Normen:
BGB § 666 § 667 § 675 § 260 ; WEG § 28 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 48
Vorinstanzen:
LG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen 60 T 948/02
AG Freising, - Vorinstanzaktenzeichen II 34/01

Auskunfts- und Herausgabeanspruch der Wohnungseigentümer gegen den Verwalter nach dessen Ausscheiden

BayObLG, Beschluss vom 11.09.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 146/03

DRsp Nr. 2003/13265

Auskunfts- und Herausgabeanspruch der Wohnungseigentümer gegen den Verwalter nach dessen Ausscheiden

»1. Die Wohnungseigentümer haben gegen den Verwalter nach Beendigung der Verwaltertätigkeit einen Auskunftsanspruch darüber, welche Verwaltungsunterlagen sich in seinem Besitz befinden. Der Antrag auf Auskunft hat vorbereitenden Charakter für einen Herausgabeanspruch. Ein Auskunftsanspruch kann deshalb nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Hauptanspruch nicht entstanden oder bereits erloschen ist. 2. Nach Beendigung der Verwaltertätigkeit haben die Wohnungseigentümer gegen den Verwalter einen Anspruch auf Herausgabe aller Gegenstände, die dieser aufgrund seiner Verwaltertätigkeit erlangt hat. Dazu gehören alle Unterlagen, die aus der Geschäftsbesorgung für die Wohnungseigentümer entstanden sind. Der Anspruch besteht auch dann, wenn dem Verwalter Entlastung erteilt worden ist.«

Normenkette:

BGB § 666 § 667 § 675 § 260 ; WEG § 28 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage; die Antragsgegnerin war bis 31.12.1999 deren Verwalterin.