BayObLG - Beschluß vom 29.08.1996
2Z BR 57/96
Normen:
WEG § 10 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
WuM 1997, 7
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 2711/95
AG München UR III 376/93 ,

Auslegung der Gemeinschaftsordnung durch das Rechtsbeschwerdegericht

BayObLG, Beschluß vom 29.08.1996 - Aktenzeichen 2Z BR 57/96

DRsp Nr. 1996/30427

Auslegung der Gemeinschaftsordnung durch das Rechtsbeschwerdegericht

»Die Gemeinschaftsordnung ist vom Rechtsbeschwerdegericht ohne Bindung an das Landgericht selbständig auszulegen. Maßgebend ist der Sinn und Wortlaut, wie er sich als nächstliegende Bedeutung für einen unbefangenen Leser ergibt.«

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 1 Satz 2;

Gründe:

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer aus zwei Wohnungen bestehenden Wohnanlage. Dem Antragsteller gehört die Erdgeschoßwohnung mit einem 1/3-Miteigentumsanteil; die Obergeschoßwohnung gehört der Antragsgegnerin und den weiteren Beteiligten sowie dem Antragsteller in Erbengemeinschaft.

Nr. 4 der als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung (GO) lautet:

Grundsätzlich werden die auf das Anwesen entfallenden Lasten und Kosten von den Sondereigentümern nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile getragen.

...

Abweichend von der vorstehenden allgemeinen Kostenverteilung werden folgende Vereinbarungen getroffen:

...

Die Heizungskosten werden nach Wärmemesser abgerechnet, soweit dies möglich ist. Anfallende allgemeine Heizungskosten werden je zur Hälfte von beiden Sondereigentümern getragen, das gleiche gilt für die Kosten der Grubenentleerung.

Das Amtsgericht hat am 23.1.1995 sinngemäß folgenden Beschluß erlassen: