I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer größeren Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Die Anlage verfügt über eine Tiefgarage, zu der die Teilungserklärung im Abschnitt A II 2 folgendes bestimmt:
Hinsichtlich der Abstellplätze in der Tiefgarage und der oberirdischen Standplätze wird gemäß § 15 WEG die in der Anlage C II. enthaltene Gebrauchsregelung getroffen.
Die als Teil B der Teilungserklärung niedergelegte Gemeinschaftsordnung bestimmt in § 7 (Lasten und Kosten des Wohnungseigentums) Nr. 3:
Für die PKW-Abstellplätze besteht folgende Regelung:
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