BayObLG - Beschluss vom 12.09.2002
2Z BR 64/02
Normen:
BGB § 133 § 157 ; WEG § 16 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZM 2003, 29
OLGReport-BayObLG 2002, 469
ZMR 2002, 953
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 2955/02
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen II 654/01

Auslegung der Gemeinschaftsordnung einer Eigentumswohnanlage - Kostentragung bei Erneuerung der Tiefgarage

BayObLG, Beschluss vom 12.09.2002 - Aktenzeichen 2Z BR 64/02

DRsp Nr. 2002/16323

Auslegung der Gemeinschaftsordnung einer Eigentumswohnanlage - Kostentragung bei Erneuerung der Tiefgarage

»Wenn die Gemeinschaftsordnung einer Eigentumswohnanlage vorsieht, dass die Kosten der Erneuerung der Tiefgarage, an der Nutzungsrechte bestehen, - ausgenommen Fundamente, Boden, tragende Mauern und Decken - von den Nutzungsberechtigten allein zu tragen sind, entspricht es der nächstliegenden Bedeutung dieser Regelung, dass die Kosten für die Erneuerung des Tors und der Beleuchtung der Tiefgarage allein von den Nutzungsberechtigten zu tragen sind.«

Normenkette:

BGB § 133 § 157 ; WEG § 16 Abs. 2 ;

Gründe

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer größeren Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Die Anlage verfügt über eine Tiefgarage, zu der die Teilungserklärung im Abschnitt A II 2 folgendes bestimmt:

Hinsichtlich der Abstellplätze in der Tiefgarage und der oberirdischen Standplätze wird gemäß § 15 WEG die in der Anlage C II. enthaltene Gebrauchsregelung getroffen.

Die als Teil B der Teilungserklärung niedergelegte Gemeinschaftsordnung bestimmt in § 7 (Lasten und Kosten des Wohnungseigentums) Nr. 3:

Für die PKW-Abstellplätze besteht folgende Regelung: