Mit Antrag vom 14.07.1999 hat die Antragstellerin unter anderem die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 21.06.1999 bezüglich TOP 3 (Wohngeldabrechnung 1998 und Entlastung der Verwalterin) und TOP 4 (Wirtschaftsplan 1999) angefochten. Durch Beschluss vom 30.12.1999 hat das Amtsgericht diese Anträge zurückgewiesen und lediglich einen nicht mehr verfahrensgegenständlichen Beschluss für ungültig erklärt. Hiergegen hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt. Durch den angefochtenen Beschluss, auf den verwiesen wird, hat das Landgericht die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen hat die Antragstellerin sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Die Antragsgegner sind der sofortigen weiteren Beschwerde entgegen getreten.
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 45 Abs. 1 WEG statthaft und auch ansonsten zulässig, so insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist jedoch nicht begründet.
Der angefochtene Beschluss des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts, §§ 43 Abs. 1 WEG,
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