BayObLG - Beschluss vom 04.12.2003
2Z BR 214/03
Normen:
WEG § 21 Abs. 3, Abs. 5 Satz 2 ;
Fundstellen:
ZMR 2004, 356
Vorinstanzen:
LG München I, vom 22.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 4644/03
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen II 822/02

Auslegung einer Gemeinschaftsordnung bezüglich Renovierungskosten

BayObLG, Beschluss vom 04.12.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 214/03

DRsp Nr. 2004/2338

Auslegung einer Gemeinschaftsordnung bezüglich Renovierungskosten

»Zur Auslegung einer Gemeinschaftsordnung für eine aus einem Vorder- und einem Rückgebäude bestehenden Wohnanlage, nach der hinsichtlich der Beschlusszuständigkeit und der Verpflichtung, die "Betriebs- und Renovierungskosten" zu tragen, streng nach den beiden Gebäudeteilen zu unterscheiden ist.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 3, Abs. 5 Satz 2 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Die Wohnanlage besteht aus einem Vorder- und einem Rückgebäude. Die Wohnungen der Antragsteller liegen im Vordergebäude.

Die Gemeinschaftsordnung bestimmt in Abschnitt II Nr. 3 des Nachtrags vom 24.6.1987 hinsichtlich der "Betriebs- und Renovierungskosten":

Die Wohnungseigentümergemeinschaft unterscheidet deshalb streng zwischen Vorderhaus (15 Wohnungen) und Rückgebäude (5 Wohnungen). Alle Kosten, die aus einem dieser Gebäudeteile entstehen und gegen den anderen Gebäudeteil genau abgrenzbar sind, werden ausschließlich den Miteigentümern dieses Gebäudeteils im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile untereinander in Rechnung gestellt.

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