I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Die Wohnanlage besteht aus einem Vorder- und einem Rückgebäude. Die Wohnungen der Antragsteller liegen im Vordergebäude.
Die Gemeinschaftsordnung bestimmt in Abschnitt II Nr. 3 des Nachtrags vom 24.6.1987 hinsichtlich der "Betriebs- und Renovierungskosten":
Die Wohnungseigentümergemeinschaft unterscheidet deshalb streng zwischen Vorderhaus (15 Wohnungen) und Rückgebäude (5 Wohnungen). Alle Kosten, die aus einem dieser Gebäudeteile entstehen und gegen den anderen Gebäudeteil genau abgrenzbar sind, werden ausschließlich den Miteigentümern dieses Gebäudeteils im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile untereinander in Rechnung gestellt.
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